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   RG, 21.11.1919 - III. 126/19   

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https://dejure.org/1919,286
RG, 21.11.1919 - III. 126/19 (https://dejure.org/1919,286)
RG, Entscheidung vom 21.11.1919 - III. 126/19 (https://dejure.org/1919,286)
RG, Entscheidung vom 21. November 1919 - III. 126/19 (https://dejure.org/1919,286)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der Rechtsweg zulässig für Ersatzansprüche gegen den Staat oder einen anderen öffentlichrechtlichen Verband wegen gesetzwidriger Beschlagnahme? Bedeutung der Klagebegründung hierfür.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 97, 179
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 23.11.1951 - V ZR 89/50

    Rechtsweg für Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt ein Verwaltungsakt insoweit der Nachprüfung durch das ordentliche Gericht, als es sich um einen gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür, also um einen nichtigen Akt handelt, der von jedermann als nicht vorhanden betrachtet werden kann (RGZ 97, 179 [181]; 130, 290 [292]; 164, 162 [176]; OGHZ 4, 34 [35 f]; BGHZ 1, 146 [148]); daß die Richtigkeit eines Verwaltungsaktes vom ordentlichen Gericht geprüft werden darf, ist auch in der Rechtslehre anerkannt (Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. S 18; Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. S 262; Meiss, SJZ 1947, 86; Bettermann, MDR 1947, 44 ff; 1949, 394 ff; Bachof SJZ 1949, 388 ff; Baur, DRZ 1949, 397) und wird selbst von den Schriftstellern nicht bestritten, die neuerdings gegen die sog. "Willkürrechtsprechung" Bedenken erheben (Ule, ZJBl 1949, 62 und 10. Beiheft zur DRZ S 13 ff; vgl. auch Bötticher, DVerwBl 1950, 322 f, 326); Streit besteht nur darüber, unter welchen Umständen ein Verwaltungsakt als nichtig anzusehen ist.
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